Mögliche Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte

Ein einfacher Eintrag bringt sofort mehr Nettolohn

07.02.2009 Michael Konetzny

Mit einem Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte gibt es ab sofort mehr Nettolohn. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Für den einzelnen Arbeitnehmer bringt auch das zweite Konjunkturprogramm der Bundesregierung nur minimale steuerliche Entlastungen, die je nach Einkommen und Familienstand - auf das Jahr hochgerechnet - gerade mal für 1 oder 2 Tankfüllungen reichen werden.

Eine viel zu selten genutzte, aber dennoch wirksame Möglichkeit, das Nettoeinkommen schnell und spürbar zu erhöhen, ist die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte. Auf diese Art und Weise spart man bereits während des laufenden Jahres 2009 die Steuerbeträge, die man sich sonst erst im Jahr 2010 über die Steuererklärung für 2009 zurückholen müsste.

Antrag auf Lohnsteuerfreibetrag stellen

Jeder, bei dem die Summe der Aufwendungen aus Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt, kann einen Antrag auf Eintrag eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte stellen.

Anträge für Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte

Wer sich als Arbeitnehmer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen will, besorgt sich zunächst beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag. Die ausgefüllten Formulare kann man dann auch per Post - zusammen mit der Lohnsteuerkarte - zurückschicken.

Hierfür gibt es einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte kann man sich vor allem für Pendelfahrten zur Arbeit, Reisekosten, doppelter Haushaltsführung oder Umzugs- oder Fortbildungskosten eintragen lassen. Aber auch der geplante Kauf von Arbeitsmitteln lässt sich vorab geltend machen. Einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte gibt es zum Beispiel auch für Folgendes:

  • Bei Arbeitsmitteln der Kaufpreis in voller Höhe bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Bei höheren Anschaffungskosten die Abschreibung entsprechend der gewöhnlichen Nutzungsdauer (im Anschaffungsjahr zeitanteilig).
  • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Pauschal 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, höchstens jedoch 4.500 Euro (Kostendeckelung) im Jahr. Keine Kostendeckelung für Fernpendeler, die einen eigenen oder einen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzen.
  • Für Reisekosten entweder die Pauschalen oder die nachgewiesenen Kosten in voller Höhe bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel der Aufwendungen, bis zu höchstens 4.000 Euro je Kind, das zum Haushalt gehört, auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
  • Sonstige Werbungskosten, wie zum Beispiel Bewerbungskosten, typische Berufskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden, berufsbedingte Anwalts- und Gerichtskosten in tatsächlich entstandener und nachgewiesener Höhe.
  • Unterhaltsleistungen an den im Inland ansässigen, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu höchstens 13.805 Euro jährlich, wenn dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt wird. In diesem Fall hat der Unterhaltsempfänger die betreffenden Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Für den Antrag hält das Finanzamt einen besonderen Vordruck bereit, nämlich Anlage U zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag oder zur Einkommensteuererklärung.
  • Kirchensteuer in tatsächlich gezahlter Höhe.
  • Ausbildungskosten bis zu 4.000 Euro im Jahr.
  • Spenden und Beiträge an politische Parteien bis zu 1.650 Euro für Singles beziehungsweise 3.300 Euro für Ehepaare.
  • Einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 462 Euro für Singles beziehungsweise 924 Euro für Eltern mit Kindern, die mindestens 18 Jahre alt sind, eine Ausbildung machen und auswärts wohnen.
  • Krankheitskosten in tatsächlich entstandener und nachgewiesener Höhe nach Vorabzug der zumutbaren Belastung.
  • Einen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro.
  • Kosten für die Unterbringung im Heim bis zu 624 Euro, bei dauernder Pflegebedürftigkeit bis 924 Euro.
  • Unterhalt an Angehörige bis zu 7.680 Euro pro Person.
  • Einen Behindertenpauschbetrag in Höhe von 310 Euro bis 3.700 Euro je nach dem Grad der Behinderung.
  • Einen Hinterbliebenenpauschbetrag in Höhe von 370 Euro.
  • Verluste aus Vermietung und Verpachtung.

Mit dem Eintragen eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte vermindert sich (leider) nur der monatliche Steuerabzug, nicht aber die Steuerlast insgesamt. Diese wird erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung ermittelt. Der Vorteil des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist vor allem darin zu sehen, dass jeden Monat ein höheres Nettogehalt ausgezahlt wird.

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